Ermessensregelung
Abweichungen von den vorangeführten Bestimmungen in und 5 können seitens der Behörde auf Basis entsprechend begründeter Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden, wobei gesetzlich geregelte Schutzziele zu beachten sind.
