Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung von Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung

Gültige Bescheinigungen (Prüfplaketten, Prüfberichte) anderer österreichischer Bundesländer oder nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie gültige Bescheinigungen eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung gleichwertig. Für Bescheinigungen in nicht deutscher Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.