. Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.