Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 347/1982, außer Kraft.

(2) Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine behalten ihre Gültigkeit.