Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übernehmende Organe

. (1) Organe des Bundes, an die Sachgüter im Rahmen der SGÜ abgegeben werden, treten als übernehmende Organe auf.

(2) Organe des Bundes haben nach direkt mit dem anbietenden Organ Kontakt aufzunehmen.