Übernehmende Organe
. (1) Organe des Bundes, an die Sachgüter im Rahmen der SGÜ abgegeben werden, treten als übernehmende Organe auf.
(2) Organe des Bundes haben nach direkt mit dem anbietenden Organ Kontakt aufzunehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Übernehmende Organe
. (1) Organe des Bundes, an die Sachgüter im Rahmen der SGÜ abgegeben werden, treten als übernehmende Organe auf.
(2) Organe des Bundes haben nach direkt mit dem anbietenden Organ Kontakt aufzunehmen.