Entgelt
. Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Entgelt
. Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.