Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des , 3 bis 5, der , 6 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2 und der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich der , 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des die Bundesregierung;
6. im übrigen der zuständige Bundesminister.
