Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen

. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;

2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;

3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;

4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes;

5. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

6. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

7. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.