Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates
. (1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß müssen außerdem Senioren im Sinne des sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
