Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Verordnung

. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

1. die Lärmindizes,

2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3. die Schwellenwerte,

4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach bis im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5. die Festlegung der Ballungsräume und

6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte.