1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.