Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (Anm.: Abs 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)

(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht (), Revision beim Verwaltungsgerichtshof () und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof () zu erheben sowie nach erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof () anzufechten.