. (Anm.: Abs 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)
(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.
(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B-VG) zu erheben sowie nach erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B-VG) anzufechten.
