Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit des Landeshauptmanns

. Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.