Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III

REVISION UND ÄNDERUNG

Revision des Vertrags

(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach geändert werden.