Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuschlag Schichturlaub und Anwartschaft

. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß und 4 BUAG.

(2) Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge ().