1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gezüchtet oder gehalten werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gezüchtet oder gehalten werden.