Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß gezüchtet oder gehalten werden.