6. Abschnitt
Führung des Bundeswappens
. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Führung des Bundeswappens
. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.