Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen
. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen
. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.