Durchführung von Eignungsuntersuchungen
. (1) Die Eignungsuntersuchung im Sinne des ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
1. Vollblut: jedesmal,
2. Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,
3. korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender (Apherese-Verfahren): vor oder im Rahmen jeder Gewinnung,
zu wiederholen.
(2) Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.
