Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:

1. Personen, die an einer schweren Herzerkrankung, wie instabiler Angina pectoris, schwerer Aortenstenose oder schwerer unbehandelter Hypertonie, leiden,

2. Personen, die an

a) Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,

b) Hepatitis C,

c) HIV-1/2,

d) HTLV I/II

litten oder leiden;

3. Personen, die an einer akuten oder chronischen bakteriellen Infektion leiden.

(2) Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.