Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

. (1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:

1. Fahrzeuge, an denen gemäß Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;

2. Heeresfahrzeuge ();

3. Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden;

4. Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)