Widmung von Strafgeldern
. (1) 80 vH der gemäß und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
(2) 20 vH der gemäß und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
