Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Widmung von Strafgeldern

. (1) 80 vH der gemäß und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

(2) 20 vH der gemäß und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.