Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

1. Teil

Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.

(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.

(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In , § 8b, § 8c Abs. 8, , 6 und 13, und 3, , 1b und 10, und und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)