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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 109/2002

Änderung

BGBl. I Nr. 26/2006 (NR: GP XXII RV 1262 AB 1275 S. 135. BR: AB 7471 S. 731.)

[CELEX-Nr.: 31999L0062, 32004L0052]

BGBl. I Nr. 82/2007 (NR: GP XXIII RV 217 AB 239 S. 35. BR: AB 7778 S. 749.)

[CELEX-Nr: 32006L0038]

BGBl. I Nr. 135/2008 (NR: GP XXIII IA 883/A S. 72. BR: 8018 AB 8028 S. 760.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

Arten der Mauteinhebung

Mautgläubiger

Mautschuldner

Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

2. Teil Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

Mautentrichtung

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

Mauttarife

3. Teil Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

Mautentrichtung

Vignettenpreise

Ausnahmen und Erleichterungen

4. Teil Mautordnung

Erlassung

Inhalt

Verlautbarung

5. Teil Mautaufsicht und Ersatzmaut

Mautaufsichtsorgane

Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane

Ersatzmaut

6. Teil Strafbestimmungen

Mautprellerei

Verletzung der Informations- und Anhaltepflicht

Subsidiarität

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

Widmung von Strafgeldern

Abfahrtsrecht nach Betretung

7. Teil Behörden und Verfahren

Behörde

Vorläufige Sicherheit

Fahrtunterbrechung

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

Auskünfte aus der Zulassungsevidenz

8. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

Straßensonderfinanzierungsgesetze

§ 33 In-Kraft-Treten

§ 34 Außer-Kraft-Treten

Verweisungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Umsetzung von Richtlinien

Vollziehung

1. Teil

Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.

(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.

(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

(_______________________

Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In , § 8b, § 8c Abs. 8, , 6 und 13, und 3, , 1b und 10, und und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Arten der Mauteinhebung

. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

Mautgläubiger

. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.

Mautschuldner

. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

. (1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:

1. Fahrzeuge, an denen gemäß , BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind;

2. Heeresfahrzeuge ();

3. Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA”, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden;

4. Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.

(3) Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Abs. 2 entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.

2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Mautentrichtung

. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

(2) Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.

(3) Zur Mautabwicklung ist eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen und es ist nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG der europäische elektronische Mautdienst anzubieten.

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.

(4) Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

Mauttarife

. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

(2) Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger unabhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:

1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;

2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen:

140 vH;

3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

(3) Achsen sind unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) die Tarife (Mautabschnittstarife) fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Grundkilometertarif, die in Abs. 2 angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden.

(5) Die Mauttarife können in der Verordnung im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung oder nach Emissionskategorien nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 10 der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EURO-Emissionsklassen differenziert werden. Ab 1. Jänner 2010 hat eine Differenzierung der Mauttarife nach EURO-Emissionsklassen zu erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzierungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig.

(6) Fahrzeuge, die nicht den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen unterliegen, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird. Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung

a) für Mautabschnitte, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in genannten Strecken, Mautabschnittstarife festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund der Berechnung gemäß Abs. 4 ergeben,

b) nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 11 der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife erhöhen oder den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif erhöhen,

c) nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1a der Richtlinie 1999/62/EG und auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife erhöhen oder den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif erhöhen.

(8) Die Berechnung der Mauttarife hat den Bestimmungen der Artikel 2 lit. aa, Artikel 7 Abs. 9 bis 11 sowie Artikel 7a Abs. 1 und 7 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 und danach jährlich jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif und die gemäß Abs. 7 lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife mit Verordnung anzupassen und zwar durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres der Erlassung der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate. Die errechneten Beträge sind jeweils für den Grundkilometertarif auf volle zehntel Cent und für die Mautabschnittstarife auf volle Cent zu runden.

3. Teil

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

(2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:

1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Anschlussstelle Übelbach,

2. A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,

3. A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,

4. A 13 Brenner Autobahn,

5. S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.

(3) Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der zeitabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.

(4) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

Mautentrichtung

. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Korridorvignette berechtigt ab dem gemäß Abs. 6 festzulegenden Tag bis zum Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe beider Röhren des Pfändertunnels zur Benützung der Strecke der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems in einer Fahrtrichtung mit einem einspurigen Kraftfahrzeug oder mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zusätzlich eine Korridorvignette vorsehen, die zur Benützung dieser Strecke in beiden Fahrtrichtungen während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt berechtigt, und die Geltungsdauer der Korridorvignette verkürzen, sofern die Korridorvignette zu einer dauerhaften und wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung in Ortsgebieten von Gemeinden des Rheintals führt.

(3) Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:

1. bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;

2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen und

3. bei Korridorvignetten.

(4) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Geltung der Korridorvignette mit Verordnung festzulegen, sobald die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen zuverlässigen Vertrieb der Korridorvignetten über Automaten im Bereich der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und über Verkaufsstellen entlang dieser Strecke vorliegen.

Vignettenpreise

. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise einschließlich der Umsatzsteuer durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest. Dabei ist auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des Mautstreckennetzes Bedacht zu nehmen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

(2) Bei Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten sind als Kategorien einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen. Bei der Korridorvignette ist eine einheitliche Kategorie vorzusehen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2009, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.

Ausnahmen und Erleichterungen

. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß , BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,

1. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und

2. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.

4. Teil

Mautordnung

Erlassung

. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

Inhalt

. (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:

1. allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken;

2. Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht ();

3. Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1);

4. Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein ();

5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (, 3 und 4);

6. Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker ();

7. die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise ();

8. Informationen über die Mautkilometertarife ( und 2), die Mautabschnittstarife gemäß und die Vignettenpreise ();

9. die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer ( bis 3);

10. Bestimmungen über die kostenlose Abgabe von Ersatzvignetten ();

11. Bestimmungen über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten ();

12. Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen ();

13. Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut ();

14. Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (, 10 Abs. 3);

15. die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes ();

16. unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze ().

(2) Die Mautordnung kann enthalten:

1. anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen ();

2. Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut ();

3. Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ();

4. Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung ();

5. sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.

Verlautbarung

. (1) Die Mautordnung ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Internet unter der Adresse www.asfinag.at zu verlautbaren und muss frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Mautordnung auf Verlangen jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden.

5. Teil

Mautaufsicht und Ersatzmaut

Mautaufsichtsorgane

. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorgane bestimmen.

(2) Die Mautaufsichtsorgane sind von der Behörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu bestellen und zu vereidigen. Die Vereidigung entfällt bei Personen, die vor ihrer Bestellung zu Mautaufsichtsorganen als Organe der öffentlichen Aufsicht tätig waren.

(3) Als Mautaufsichtsorgane können nur Personen bestellt werden, die verlässlich sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die im Hinblick auf ihre Aufgaben und Befugnisse besonders geschult sind. Von der Bestellung zum Mautaufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (, BGBl. Nr. 68/1972) unterliegt. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind von der Behörde abzuberufen.

(4) Als Organe der öffentlichen Aufsicht müssen Mautaufsichtsorgane bei Ausübung ihres Dienstes mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre amtliche Eigenschaft hervorgeht, und ihn Betroffenen auf Verlangen vorweisen. Der Inhalt des Ausweises ist in der Mautordnung festzulegen.

Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane

. (1) Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß , durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß mit.

(2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.

Ersatzmaut

. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(2) Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(5) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

(7) Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind von den Mautaufsichtsorganen Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen. Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen.

6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Verletzung der Informations- und Anhaltepflicht

. Wer der Bestimmung des zuwiderhandelt oder entgegen der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 € zu bestrafen.

Subsidiarität

. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß und den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

. (1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

(2) Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.

Widmung von Strafgeldern

. (1) 80 vH der gemäß und 21 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.

(2) 20 vH der gemäß eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Abfahrtsrecht nach Betretung

. (1) Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.

(2) Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.

7. Teil

Behörden und Verfahren

Behörde

. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Vorläufige Sicherheit

. (1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.

(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn

1. der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,

2. die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt,

3. der Zulassungsbesitzer gemäß für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und

4. die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.

(3) Auf nach Abs. 1 und 2 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 VStG sinngemäß anzuwenden.

Fahrtunterbrechung

. (1) Unter den in und 2 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:

1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß .

(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß und 21 ist/sind

1. mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,

2. mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,

3. und mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,

4. nicht anwendbar.

(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.

Auskünfte aus der Zulassungsevidenz

. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für Aufforderungen gemäß erforderlich ist.

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

Straßensonderfinanzierungsgesetze

. (1) Die Benützung der in genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969.

(2) Die Bemautung gemäß Abs. 1 muss ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleistet sein. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.

In-Kraft-Treten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.

(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.

(4) , 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(5) und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.

(6) Die Bestimmungen des , des letzter Satz, des und 2 und des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.

Verweisungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006 S. 8.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Umsetzung von Richtlinien

. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinien 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006 S. 8, und die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 S. 50, umgesetzt.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich des , der bis 11 Abs. 1 bis 5, des , des und 3, der , 15, 19 und des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des erster und zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

3. hinsichtlich des und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

4. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich des der Bundesminister für Inneres;

6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 83/2025kundgemacht am 12.12.2025

Fassungen ab: 13.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 19, § 30a, § 30b, § 31, § 33, § 35, § 37, § 38

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 83/2025
BGBl. I Nr. 142/2023kundgemacht am 16.11.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 01.12.2023, 17.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6, § 7, § 8, § 8b, § 8c, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 18, § 19, § 19a, § 20, § 30, § 30b, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes

BGBl. I Nr. 142/2023
BGBl. II Nr. 155/2021kundgemacht am 08.04.2021

Fassungen ab: 31.08.2021

Erfasste Bestimmungen: § 13

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

BGBl. II Nr. 155/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 155/2021kundgemacht am 27.07.2021

Fassungen ab: 19.10.2021, 29.07.2021, 28.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 13, § 15, § 16a, § 19a, § 20, § 24, § 26a, § 29, § 30, § 30a, § 30b, § 33, § 35, § 37, § 38

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 155/2021
BGBl. I Nr. 74/2021kundgemacht am 14.04.2021

Fassungen ab: 15.04.2021

Erfasste Bestimmungen: § 8a, § 8b, § 9, § 13, § 14, § 33, § 36, § 38

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 74/2021
BGBl. I Nr. 107/2019kundgemacht am 06.12.2019

Fassungen ab: 28.08.2020, 15.12.2019, 07.12.2019

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 15, § 33, § 38

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 107/2019
BGBl. I Nr. 45/2019kundgemacht am 28.05.2019

Fassungen ab: 01.12.2019, 29.05.2019

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 11, § 15, § 16a, § 17, § 19, § 19a, § 20, § 24, § 27, § 29, § 32, § 33

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 45/2019
BGBl. I Nr. 62/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 01.12.2019, 15.08.2018

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 15, § 16a, § 30, § 33, § 38

Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018

BGBl. I Nr. 62/2018
BGBl. I Nr. 37/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 15.06.2018, 25.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 8c, § 14, § 16a, § 19a, § 33

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 37/2018
BGBl. I Nr. 65/2017kundgemacht am 22.05.2017

Fassungen ab: 23.05.2017, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 13, § 14, § 15, § 16a, § 16b, § 18, § 19a, § 22, § 29, § 30, § 32, § 33, § 38

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 65/2017
BGBl. I Nr. 38/2016kundgemacht am 08.06.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 09.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 7, § 8c, § 9, § 11, § 12, § 13, § 15, § 27, § 31, § 32, § 33, § 35, § 37, § 38

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes

BGBl. I Nr. 38/2016
BGBl. I Nr. 99/2013kundgemacht am 19.06.2013

Fassungen ab: 01.07.2013, 20.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 7, § 8a, § 8b, § 8c, § 9, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 33, § 35, § 37

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 99/2013
BGBl. I Nr. 135/2008kundgemacht am 20.10.2008

Fassungen ab: 21.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 12

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2008 (NR: GP XXIII IA 883/A S. 72. BR: 8018 AB 8028 S. 760.)

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 135/2008
BGBl. I Nr. 82/2007kundgemacht am 13.11.2007

Fassungen ab: 01.05.2008, 14.11.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 30, § 31, § 32, § 33, § 35, § 37, § 38

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2007 (NR: GP XXIII RV 217 AB 239 S. 35. BR: AB 7778 S. 749.)

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes

BGBl. I Nr. 82/2007
BGBl. I Nr. 26/2006kundgemacht am 23.02.2006

Fassungen ab: 01.07.2006, 24.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 13, § 15, § 18, § 19, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 37, § 38

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 26/2006 (NR: GP XXII RV 1262 AB 1275 S. 135. BR: AB 7471 S. 731.)

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997

BGBl. I Nr. 26/2006
BGBl. I Nr. 109/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38

BGBl. I Nr. 109/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.