Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
. (1) Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.
(2) Auf Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden und keiner UVP-Pflicht unterliegen, ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
(3) , , sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind auf Bundesstraßenvorhaben anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden. Auf Änderungen nach § 24g und § 24h UVP-G 2000 sowie § 4a BStG 1971 von Bundesstraßenvorhaben, für welche ein Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 oder § 4 Abs. 1 BStG 1971 vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2014 anzuwenden. Gleichzeitig tritt außer Kraft.
