Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

. (1) Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.

(2) Auf Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden und keiner UVP-Pflicht unterliegen, ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.

(3) , , sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind auf Bundesstraßenvorhaben anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt anhängig werden. Auf Änderungen nach und sowie von Bundesstraßenvorhaben, für welche ein Genehmigungsverfahren gemäß oder vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2026 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2014 anzuwenden. Gleichzeitig tritt außer Kraft.