Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Sachverständige, Kosten und Gebühren

Sachverständige

. Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.