Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Schallzeichen von Häfen und Landestellen

§ 4.03. Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder

b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.