Schallzeichen von Häfen und Landestellen
§ 4.03. Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
