Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 4.02. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet

a) ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;

b) ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;

c) zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;

d) drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;

e) vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.

(2) Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.

(3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.