Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
§ 13.18. Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
§ 13.18. Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.