Motoren in Fahrgastschiffen
§ 13.17. In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Motoren in Fahrgastschiffen
§ 13.17. In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.