Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anordnungen in Einzelfällen

.13. Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen, der Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, erteilt werden.