Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL 1

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

§ 0.01. Diese Verordnung gilt für

1. den Bodensee einschließlich Untersee,

2. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,

3. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und

4. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.