Wasserflugzeuge
§ 11.03. Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wasserflugzeuge
§ 11.03. Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.