Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
.10. Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
.10. Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.