Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Urkunden

.06. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.