Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
§ 10.06. In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des .15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
§ 10.06. In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des .15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.