. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
Beachte: Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen (vgl. idF BGBl. I Nr. 119/1999).
