Strafbestimmungen
. (1) Wer
1. entgegen , Abs. 3 oder Abs. 5 Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung nach verletzt oder entgegen personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern mitteilt,
2. der Dokumentationspflicht gemäß oder nicht nachkommt,
2a. als Auftraggeber oder Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach nicht nachkommt,
3. als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß verletzt,
4. die Meldung gemäß nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
5. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. entgegen oder Abs. 4 Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,
2. entgegen Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
3. entgegen , Abs. 2, Abs. 5 oder Abs. 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
4. sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des oder Abs. 7 qualifizierten und geeigneten Personals bedient,
5. entgegen oder Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
6. entgegen einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn zukommen läßt oder verspricht,
7. die Verschwiegenheitspflicht gemäß verletzt,
8. eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß betreibt oder bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung weiterbetreibt,
9. eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß bis 3 oder entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß oder betreibt,
10. eine Amtshandlung gemäß verhindert oder beeinträchtigt,
11. ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß betreibt und die Anordnungen gemäß erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen letzter Satz oder Abs. 4 weiterführt, oder
12. eine gemäß des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975, bewilligte Plasmapheresestelle entgegen den gemäß letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder Anordnungen gemäß erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen und Abs. 6 weiterführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
