Rufzeichen
. (1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)
