Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsichtsrat

. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

(2) In der Erklärung gemäß (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:

1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und

3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:

1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß und der Richtlinien gemäß ;

3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;

4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;

7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft () und der Übertragung an einen Sportverband ();

8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.

(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .