Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich der , und 2, bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3. hinsichtlich der , , , soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich der und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

5. hinsichtlich des , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6. hinsichtlich der und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;

7. hinsichtlich des die Bundesregierung;

8. im übrigen der Bundeskanzler.