Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich der , und 2, bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
3. hinsichtlich der , , , soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich der und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
5. hinsichtlich des , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
6. hinsichtlich der und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
7. hinsichtlich des die Bundesregierung;
8. im übrigen der Bundeskanzler.
