Inkrafttreten
. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Die und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Die und 4 sind jedoch zu beachten,
1. wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden,
2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs. 1 ASchG ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für .
