Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmabgabe

. Auf die Stimmabgabe sind die und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. .