Stimmabgabe
. Auf die Stimmabgabe sind die und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. .
