2. ABSCHNITT
Zentralbetriebsrat
Errichtung von Zentralbetriebsräten
. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des , die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. .
