Wahlort
. Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. .
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlort
. Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. .