Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. HAUPTSTÜCK

BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT

. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.