Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konzernjugendvertretung

. (1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die bis 31c.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. bis 52e gelten sinngemäß.