Konzernjugendvertretung
. (1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die bis 31c.
(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. bis 52e gelten sinngemäß.
