Erweiterte Bildungsfreistellung
. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß nur der Betriebsrat berechtigt ist.
