Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt 5

Zentralbetriebsrat

Konstituierung

. (1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten bis 4 und sinngemäß.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.