Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Rechtswirkung der Beschlüsse

. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschluss­fassung hievon schriftlich in Kenntnis.

(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß , bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.

(3) Beschlüsse gemäß bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß vorgeschlagen werden.